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1. Die Beweiswürdigung eines einen Verstoß gegen §§ 37 Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO feststellenden Urteils ist materiell-rechtlich unvollständig, wenn ihr mangels Feststellung der Eichung des Zeitmessers nicht überprüfbar entnommen werden kann, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei vom einwandfreien Funktionieren des verwendeten Zeitmeßgerätes ausgegangen ist, das nur bei seiner amtlichen Eichung die besondere qualitative Sicherheit der Messung gemäß § 2 Abs. 2 EichG a.F. gewährleistet. (vgl. KG NZV 1992, 251; OLG Hamm VRS 84, 51) 2. Zwar ist anerkannt, daß den Meßergebnissen eines ungeeichten Uhrwerks nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden kann, wenn die bestehenden Bedenken an der Meßqualität dadurch ausgeräumt werden, daß zum Ausgleich der möglichen Meßungenauigkeiten und sonstiger Fehlerquellen bestimmte Sicherheitszuschläge oder -abschläge vorgenommen werden. Jedoch muß der Tatrichter in einem solchen Fall darlegen, welche mögliche geräteeigenen Fehler der Anlage (z.B. verzögerte Reaktionszeiten des Relais und/oder der Detektoren, Frequenzabweichungen der Stoppuhr sowie mögliche Ungenauigkeiten bei der Zeitanzeige) und welche externen Fehlerquellen (z.B. Verlängerung der Gelbphase, Ungenauigkeit hinsichtlich der Fahrzeit von der Haltelinie bis zur Induktionsschleife) er berücksichtigt hat. Bei der Prüfung interner Fehlerquellen wird auch der Typ des eingesetzten Gerätes eine Rolle spielen.

OLG Karlsruhe (2 Ss 72/93) | Datum: 08.06.1993

VRS 85, 467 [...]

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